Aus einem am 20.02.2014 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass eine Lebensversicherung bei der Berechnung des ALG II nicht zwingend als verwertbares Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden muss (Az.: B 14 AS 10/13 R).
So machten die höchsten deutschen Sozialrichter deutlich, dass Jobcenter in jedem Einzelfall prüfen müssten, ob etwa die vorzeitige Auflösung einer Lebensversicherung überhaupt als verhältnismäßig anzusehen sei ob es hierdurch zu unzumutbaren Verlusten kommen würde.
Im Streitfall beantragte eine Hilfebedürftige für einen Zeitraum von zwei Monaten Hartz IV. Dem kam das Jobcenter jedoch nicht nach. Zur Begründung gab die Behörde an, dass die Antragstellerin ja im Besitz zweier Lebensversicherungen mit Rückkaufwerten in Höhe von 1.400 beziehungsweise 6.500 Euro sei. Deren vorzeitige Auflösung erachtete das Jobcenter als zumutbar, weil sich der damit einhergehende Verlust nur auf 16,7 Prozent belaufen würde.
Nachdem die betroffene Frau in den beiden Vorinstanzen kein Recht bekommen hatte, kann sie aufgrund der Richter am BSG wieder Hoffnung schöpfen. Deren Ansicht nach sei bezüglich einer möglichen Unwirtschaftlichkeit der vorzeitigen Auflösung einer Lebensversicherung eben nicht nur auf die Verlustquote, sondern auch auf die Laufzeit des Vertrages, die Ablaufleistung und die Kündigungsfrist zu achten. Damit habe sich das zuständige Landessozialgericht (LSG) allerdings gar nicht auseinandergesetzt. Ferner sei auch die Prüfung einer möglicherweise vorliegenden besonderen Härte nicht vorgenommen worden, obgleich die Hilfebedürftige das ALG II lediglich für einen Zeitraum von 3 Monaten beantragt hatte. Das BSG hob infolgedessen das Urteil des LSG auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an das LSG zurück.
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