Das Bundessozialgericht (BSG) stellte mit einer Entscheidung vom 20.02.2014 klar, dass ALG II Bezieher aufgrund gesundheitlicher Beschwerden rückwirkend keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung geltend machen können (Az.: B 14 AS 65/12 R).
Im konkret verhandelten Fall gewährte das Jobcenter einer an Eisenmangelanämie leidenden Frau zunächst einen Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung. Infolge der Überarbeitung der Mehrbedarfsempfehlungen war eben jene Eisenmangelstörung jedoch als Grund für den Mehrbedarf entfallen, woraufhin das Jobcenter die weitere Zahlung eines Mehrbedarf verweigerte.
Nachdem die ALG II Bezieherin von ärztlicher Seite darüber informiert wurde, dass sie zudem an einer Stoffwechselstörung mit Glutenunverträglichkeit leidet, beantragte sie aufgrund dessen rückwirkend einen Mehrbedarf von 72 Euro pro Monat. Schließlich sei jene Krankheit nach wie vor als Grund für einen Mehrbedarf aufgrund kostenaufwendiger Ernährung anerkannt.
Dieser Argumentation vermochte sich das BSG jedoch nicht anzuschließen. So sei Voraussetzung für einen Mehrbedarf eben nicht nur ein Ursachenzusammenhang zwischen der kostenaufwendigen Ernährung und den gesundheitlichen Beschwerden. Vielmehr müsse der erkrankte Leistungsbezieher darüber hinaus auch Kenntnis über seine Erkrankung haben. Daher könne im hier zu entscheidenden Fall kein Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung geltend gemacht werden.