Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) hat nur derjenige Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss, dessen Wohnsitz in Deutschland liegt (Az.: 7 A 10994/09). Schließlich würden sich auch die Unterhaltsleistungen nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der Bundesrepublik richten.
Im vom OVG zu bewertenden Fall ging es um zwei bei ihrer Mutter auf Mallorca lebende Kinder, deren Vater die Unterhaltszahlungen verweigerte. Daraufhin beantragte die Mutter einen Unterhaltsvorschuss. Nachdem der Antrag abgelehnt wurde, klagte die Sorgeberechtigte vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ohne Erfolg auf Zahlung des Vorschusses.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts bestätigten nunmehr alle vorher ergangenen Entscheidungen. Gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe dem Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss lediglich dann zu, falls es bei einem Elternteil in Deutschland lebe.