Ein Auto stellt für viele einen wichtigen Alltagsgegenstand dar, der unverzichtbar ist. Gerade für Personen mit geringem oder ohne Einkommen können Probleme mit dem Auto schnell verhältnismäßig hohe Kosten verursachen, die in aller Regel nicht vom Jobcenter oder sonstigen Leistungsträgern übernommen werden.
Reparaturen und Schäden am Auto sind selbst zu zahlen
Grundsätzlich sind die Begleitkosten des Autos für Reparaturen und den allgemeinen Unterhalt selbst zu zahlen. Das eigene Auto gilt insoweit nicht als zwingend erforderlich, daher werden Kosten, die im Zusammenhang mit dem eigenen Auto anfallen, in aller Regel nicht übernommen. Eine Ausnahme bildet hier die Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeit. Für notwendige Reparaturen, Wartungen, neue Reifen oder ähnliches muss der Betroffene jedoch selbst sorgen.
Ausnahme: Leistungen für PKW als Darlehen
In Ausnahmefällen kann für im Zusammenhang mit dem Auto anfallende Kosten allerdings ein Darlehen vom Jobcenter gewährt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach dem SGB II vorliegen. Ferner muss der Betroffene zur Ausübung seines Berufes auf das Auto angewiesen sein – es müsste also Arbeitslosigkeit drohen, wenn der PKW nicht mehr zur Verfügung steht.
Dafür reicht es nicht aus, dass der Weg zur Arbeit mit dem PKW leichter zu absolvieren ist. Vielmehr muss dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sein. Dies setzt in den meisten Fällen eine Fahrtzeit von mehreren Stunden voraus.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines notwendigen PKW als Darlehen denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhandensein eines Autos notwendige Voraussetzung für die Beendigung einer länger andauernden Arbeitslosigkeit ist.
Schlüssel im Auto eingeschlossen
Kein direkter Schaden aber dennoch ein kostspieliges Ereignis liegt vor, wenn der Schlüssel im Auto eingeschlossen wurde und der PKW geöffnet werden muss. Wer nicht Mitglied im ADAC ist oder auf einen vergleichbaren Anbieter zurückgreifen kann, kann hierbei auf einen lokalen Schlüsseldienst zurückgreifen.
Auch in diesem Fall sind die Kosten für den Einsatz selbst zu tragen, eine Übernahme der Kosten durch das Jobcenter oder sonstige Leistungsträger kommt – auch für Bezieher von Hartz IV – nicht in Betracht.