Aus einem am 09.06.2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) geht hervor, dass Jobcenter in all jenen Fällen, in denen die Frage nach der Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen noch nicht abschließend beantwortet ist, vorläufige Leistungen bis zur Feststellung einer möglichen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren haben.
Erst dann dürfe die betroffene Person an den Sozialhilfeträger verwiesen werden. Nur so könne dem Urteilswortlaut zufolge verhindert werden, dass der Hilfebedürftige „zwischen die Stühle gerate und gar keine Leistungen erhalte“.
Im unter dem Aktenzeichen L 9 SO 427/15 B ER verhandelten Fall wurde der ALG II Antragsteller aufgrund eines arbeitsmedizinischen Gutachtens der Agentur für Arbeit, welches zum Ergebnis seiner Erwerbsunfähigkeit gekommen war, zum zuständigen Sozialhilfeträger verwiesen. Eben jener versagte dem Betroffenen ebenfalls entsprechende Sozialleistungen.
Das LSG machte nunmehr deutlich, dass bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit das jeweilige Jobcenter dazu verpflichtet sei, ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einzuholen, da dieser über die Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit verbindlich entscheiden kann. Bis dahin müsse das Jobcenter stets vorläufige Leistungen gewähren.