Das Bundessozialgericht (BSG) stellte mit einer am 12.10.2016 ergangenen Entscheidung klar, dass aufgelaufene Unterhaltsschulden im Rahmen der Berechnung der Höhe des ALG II nicht einkommensmindernd und somit keinesfalls bedarfserhöhend berücksichtigt werden dürfen (Az.: B 4 AS 37/15 R und B 4 AS 38/15).
Konkret ging es um einen ALG II beziehenden Mann, dem die Anrechnung seiner Unterhaltsrückstände gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Tochter auf das Einkommen vonseiten des zuständigen Leistungsträgers verweigert worden war. In diesem Zusammenhang verlangte der Hilfebedürftige eine Überprüfung aller seit dem Jahr 2006 gegenüber ihm ergangenen ALG II Bescheide.
Das BSG machte allerdings deutlich, dass eine Prüfung von rechtskräftigen ALG II Bescheiden lediglich für einen zurückliegenden Zeitraum von einem Jahr in Betracht kommen würde. Unabhängig davon scheitere das Ansinnen des Leistungsbeziehers allein schon an der Tatsache, dass bei der Berechnung des ALG II ausschließlich laufende Unterhaltszahlungen einkommensmindernd berücksichtigt werden dürften und keinesfalls Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.