Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden, dass das Hausgrundstück mit Einfamilienhaus einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft vom zuständigen Leistungsträger durchaus als verwertbares Vermögen bewertet werden kann.
Dies gilt in der Regel, wenn die Gesamtwohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Hauses im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner oberhalb der Angemessenheitsgrenze im Sinne des § 12 SGB II liegt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob das Haus ursprünglich für eine größere Zahl von Personen errichtet wurde oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass stets nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen angesehen werden kann.
Im Rechtsstreit wurden einem ALG II beziehenden Ehepaar nur noch darlehensweise Leistungen gewährt, da der zuständige Leistungsträger das Haus des Ehepaares mit rund 144 Quadratmeter Wohnfläche als verwertbares Vermögen bewertete. Während das Ehepaar das Haus ursprünglich mit insgesamt vier Kindern bewohnte, lebte nunmehr nur noch das jüngste Kind im Hause der Leistungsbezieher.
Dem Bundessozialgericht zufolge war das Behördenhandeln daher mit der Rechtsordnung vereinbar. So betrage die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im konkreten Fall 110 Quadratmeter. Da jene deutlich überschritten sei, dürfe das Hausgrundstück mit Einfamilienhaus vom Jobcenter als verwertbares Vermögen angesehen werden. Die Richter betonten zudem, dass die Verwertung des Hauses nicht wegen besonderer Unwirtschaftlichkeit ausscheide und darüber hinaus auch kein anderer Fall besonderer Härte zu erkennen sei.