Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle an der Saale hat einem Kläger, der sich gegen die seiner Auffassung nach zu geringe Höhe der Hartz IV Regelbedarfe gerichtlich zur Wehr setzen wollte, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage verweigert (Az.: L 5 AS 606/12 B).
Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht – auch wenn der Kläger bedürftig ist – nur dann, wenn das Ansinnen des Klägers darüber hinaus eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Diese konnten die Sozialrichter am LSG Sachsen-Anhalt hier allerdings nicht erkennen. Vielmehr vertraten sie die Ansicht, dass eine erneute Verfassungswidrigkeit der Ermittlung der Regelbedarfshöhen fernliegend sei. Folglich stünde dem Kläger gemäß dem Beschluss des Landessozialgerichts auch keine Prozesskostenhilfe zu.
Das LSG Sachsen-Anhalt reiht sich mit seiner Rechtsauffassung in die Rechtsprechung der meisten deutschen Instanzgerichte ein, die sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Verfahrens zur Regelbedarfsermittlung befasst haben. Auch das Bundessozialgericht, das sich als höchstes Instanzgericht im Sozialrecht mit dieser Frage zu befassen hatte, verneinte eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Berechnungsmethodik in mehreren Urteilen (beispielsweise 12.07.2012, Az.: B 14 AS 153/11 und 28.03.2012, Az.: B 4 AS 12/12 R).
Nachdem der Gesetzgeber die Höhe der Regelsätze aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (Az.: AZ.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09) neu ermittelte, geht derzeit allein das Sozialgericht Berlin von einer erneuten Verfassungswidrigkeit aus (Az.: S 55 AS 9238/12). Eine Entscheidung über die Richtervorlage der Berliner Sozialrichter steht beim Bundesverfassungsgericht jedoch derzeit noch aus.
Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene Hartz IV Empfänger beträgt derzeit 382 Euro pro Monat und wird ab Januar 2014 um 9 Euro auf 391 Euro monatlich erhöht.