Der unterhaltspflichtige Elternteil ist zur Reduzierung der beruflich bedingten Fahrkosten verpflichtet, damit er die ihm im Rahmen einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit auferlegten Unterhaltszahlungen leisten kann.
Notfalls muss der Unterhaltspflichtige hierfür seinen Wohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes verlegen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 12.8.2009 (Az.: 2 UF 205/08).
Im vom OLG zu entscheidenden Fall bemängelte ein zum Unterhalt verpflichteter Vater, dass bei der Festsetzung seines Unterhalts die Fahrkosten zum Arbeitsplatz in Höhe von 363 Euro monatlich nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Da er lediglich über ein Nettogehalt von 1.500 Euro verfüge, könne er den festgesetzten Unterhalt in Höhe von 236 Euro pro Monat nicht aufbringen.
Die Richter am OLG konnten an der Unterhaltsfestsetzung jedoch nichts aussetzen. Schließlich sei der Mann verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Notfalls müsse er in die Nähe seines Arbeitsplatzes ziehen, um die Fahrkosten zu senken und somit seine Leistungsfähigkeit herzustellen.