Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied mit seinem Beschluss vom 6. September 2007 (AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B). dass die für Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden die ortsübliche Höhe für Miete für eine angemessene Unterkunft notfalls selbst ermitteln müssen.
Folglich darf eine Behörde einen Hilfebedürftigen auch nicht zur Senkung der Mietkosten beziehungsweise zu einem Umzug auffordern, solange es noch keinerlei tragfähigen Daten zur Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft gebe.
In konkreten Fall lebte ein Leistungsempfänger in einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtnutzfläche von 45 Quadratmetern. Die Kosten für die Kaltmiete der Wohnung betrugen 290 Euro, was umgerechnet einen Quadratmeterpreis von 6,44 Euro bedeutete. Der Leistungsträger hielt diese Höhe des Quadratmeterpreises für zu hoch und wollte auf Grundlage der Daten der Wohngeldstelle lediglich einen Quadratmeterpreis in Höhe von 3,59 Euro bewilligen.
Die Daten aus der Wohngeldstelle allerdings, so die Richter, seien nicht repräsentativ. Aus den Daten könne man weder das Alter der Mietverträge noch die Größe der angemieteten Wohnung ablesen, so die Richter.
Würde man hingegen allerdings noch die Vergleichsmiete aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes zur Hilfe heranziehen, würde sich eine zulässige Monatsmiete in Höhe von 308 Euro kalt ergeben.
Des Weiteren könne man auch nicht feststellen, ob der Betroffene in einer unangemessen teueren Wohnung lebe, da die Behörde innerhalb eines Jahres lediglich nur sechs ihrer Ansicht nach akzeptable Wohnungsangebote aus Zeitungen oder dem Internet vorgelegt habe.
Folglich entschieden die Richter, dass die Behörde den Hilfebedürftigen nicht zum Umzug auffordern darf. Entsprechend muss die Behörde bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, bei welchem die angemessene Höhe der Miete ermittelt werde, die momentanen Mietkosten leisten.