Der Elterngeldberechtigte darf laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.08.2011 wählen, ob die an sich begünstigende Ausnahmevorschrift des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG ) zur Anwendung kommt oder nicht.
Der Vorschrift zufolge sind Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Festlegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen B 10 EG 7/10 R verhandelt wurde, war eine werdende Mutter aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft ab dem 8. Mai 2008 nicht mehr in der Lage, voll zu arbeiten. Zwischen dem 27. Juli und dem 1. August 2008 war sie schließlich vollständig arbeitsunfähig. Deswegen setzte die Behörde als Berechnungszeitraum für das Elterngeld im Sinne des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG die Zeit zwischen Mai 2007 und April 2008 an. Damit war die Elterngeldbezieherin allerdings nicht einverstanden, weil auf diese Weise drei Monate ohne jegliches Einkommen in die Bemessung einflossen.
Die höchsten deutschen Sozialrichter gaben der Frau mit ihrer Entscheidung Recht. Danach ist § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG nicht anzuwenden, falls der Anspruchsberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht. Nach Ansicht des BSG würde der Sinn und Zweck jener Norm verfehlt, wenn bei ihrer Anwendung einerseits Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden, aber solche Monate mit einer relativ geringen Einkommensminderung außer Betracht bleiben. Folglich sei es in Fällen wie dem hier verhandelten durchaus geboten, dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit zu geben, auf die Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG zu verzichten. Ein derartiger Widerspruch müsse von der zuständigen Behörde berücksichtigt werden.