Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) stellte mit einer unter dem Aktenzeichen L 7 So 4619/15 verhandelten Entscheidung klar, dass es sich bei einer behaupteten drohenden Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland um kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis handelt.
Da Sozialhilfe für sich im Ausland aufhaltende deutsche Staatsbürger lediglich in außergewöhnlichen Notlagen oder bei einem anerkannten Rückkehrhindernis gezahlt werden müsse, bestehe für den sich in der Ukraine befindlichen Mann insoweit kein Sozialhilfeanspruch.
Im am 09.06.2016 verhandelten Fall gab ein sich in der Ukraine aufhaltender deutscher Staatsbürger gegenüber der Deutschen Botschaft an, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland eine Haftstrafe drohe und er folglich nicht zurückkehren wolle. In seinem Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe im Ausland machte er keinerlei Angaben zu seine finanziellen Verhältnissen und Wohnumständen. Ferner weigerte er sich im daran anschließenden Klageverfahren, seine vollständige Postanschrift zu nennen.
Das LSG entschied folgerichtig zu seinen Ungunsten. Zum Einen sei seine Klage aufgrund der fehlenden Postanschrift im formalen Sinne schon unzulässig. Zum Anderen sei in der hier behaupteten drohenden Strafverfolgung kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis zu sehen, weshalb auch in materieller Hinsicht kein Sozialhilfeanspruch in Betracht komme.