Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) machte mit Urteil vom 27.05.2014 deutlich, dass der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern vielmehr bedarfsbezogen zu verstehen ist.
Deshalb bejahten die Richter den Anspruch einer ALG II Empfängerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine im Rahmen einer umzugsbedingten Erstausstattung, obgleich die Hilfebedürftige zuvor über keine eigene Waschmaschine verfügte (Az.: L 11 AS 369/11). Die Tatsache, dass die Frau zunächst einen Waschsalon nutzte, würde dem Urteilstenor zufolge eben nicht die Verwirkung des Anspruchs auf Gewährung eines Zuschusses für die Waschmaschine nach sich ziehen. Ob im neuen Wohnort der Frau ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.
Konkret verfügte eine Hartz IV Empfängerin infolge der Trennung von ihrem Lebenspartner über keine eigene Waschmöglichkeit mehr, sondern war auf die Nutzung eines Waschsalons angewiesen. Nachdem sie in einen Wohnort ohne Waschsalon umgezogen war, verweigerte ihr der zuständige Leistungsträger einen Zuschuss für eine Waschmaschine. Stattdessen wurde ihr lediglich die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 179 Euro in Aussicht gestellt.
Das LSG entschied nunmehr, dass eine Waschmaschine zu jenen Haushaltsgeräten gehört, welche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Da gemäß dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom Leistungsträger zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sei der Zuschuss für eine Waschmaschine im Rahmen einer umzugsbedingten Erstausstattung zu gewähren. Aufgrund der hier erfolgten Trennung vom Partner liege ein neuer Bedarfsfall vor, unabhängig davon, ob die Hilfebedürftige zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen war oder nicht.