Einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zufolge steht Sozialhilfe beziehenden Eltern eines gehörlosen Kindes kein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs zu.
Die Richter betonten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich ausschließlich dem behinderten Menschen selbst zustehen würde. Da die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern gesetzlich nicht vorgesehen sei, komme auch keine Ausnahme von der Regel in Betracht.
Im Streitfall wurden den Eltern einer nahezu tauben Tochter vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen gewährt. So erhielt das Kind für das Erlernen der Gebärdensprache ein persönliches Budget in Höhe von 2.400 Euro pro Monat. Da die Eltern mit ihrer Tochter in Gebärdensprache kommunizieren wollten, engagierten sie einen privaten Gebärdensprachelehrer. Der zuständige Sozialhilfeträger wollte für dessen Kosten jedoch nicht aufkommen. Vielmehr sei es den Eltern zumutbar, die Gebärdensprache an der Volkshochschule oder aus Büchern zu erlernen. Hiergegen setzten sich die Eltern ohne Erfolg zur Wehr.
Nach Überzeugung des Gerichts könnten Eltern behinderter Menschen nur ausnahmsweise in den Genuss von Leistungen der Eingliederungshilfe kommen, nämlich wenn dies gesetzlich so geregelt sei. Da dieses Erfordernis im konkreten Fall nicht erfüllt ist und sich ein etwaiger Kostenübernahmeanspruch auch nicht der aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder der UN-Behindertenrechtskonvention herleiten lasse, könne die Behördenentscheidung nicht beanstandet werden.