Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.07.2013 die Rechte Studierender gestärkt.
Bisher stand Studenten für einen längeren Studienaufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur dann Auslandsbafög zu, insoweit sie sich unmittelbar vor Beginn ihres Studiums mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Eben jene Wohnsitz-Regelung gemäß § 16 Abs. 3 BAföG verstößt nach Überzeugung des EuGH jedoch gegen das Recht von EU-Bürgern auf Freizügigkeit. Schließlich liege in dem Wohnsitzerfordernis die Gefahr, dass Studenten mit hinreichenden sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen an die deutsche Gesellschaft von eben jener auf diese Weise ausgeschlossen werden.
In den beiden unter den Aktenzeichen C-523/11 und C-585/11 verhandelten Rechtssachen machten die beiden Kläger ihren Anspruch auf Auslands-BAföG geltend, nachdem ihnen die zuständigen Behörden aufgrund des Nichterfüllens der Wohnsitz-Regelung keine Ausbildungsförderung zugestehen wollten.
Der EuGH entschied zu ihren Gunsten und schloss sich mit seinem Urteil gearde nicht der Argumentation der Bundesregierung an, wonach das Wohnsitzerfordernis gewährleisten solle, dass nur ausreichend in die deutsche Gesellschaft integrierte Studenten mittels Auslandsbafög unterstützt werden. Der Urteilsbegründung zufolge müsse ein Mitgliedstaat, wenn er Auszubildenden bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung gewährt, zwingend sicherstellen, dass das Freizügigkeitsrecht durch die Bewilligungsmodalitäten nicht ungerechtfertigt beschränkt wird. Die Tatsache, dass die Förderung in Deutschland alleinig vom Wohnsitzerfordernis abhängt, sei dazu geeignet, eigene Staatsangehörige von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügkeit abzuhalten.