Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge darf das Geld aus einer Stromkostenerstattung bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen werden (Az.: B 8 SO 35/07 R).
Im vom Gericht zu bewertenden Fall wurde einem Sozialhilfeempfänger die staatlichen Leistungen um 205 Euro gekürzt. Der zuständige Leistungsträger begründete dies mit der Rückerstattung zuviel gezahlter Stromkosten durch den Energielieferanten. Bei der Stromkostenerstattung handele es sich um Einkommen, welches bedarfsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen sei. Gegen diese Vorgehensweise ging der Hilfebedürftige juristisch vor.
Das BSG wertete das Handeln der Behörde allerdings als mit der Rechtsordnung vereinbar. Die Rückzahlung sei durchaus als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen. Schließlich würden zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum erhalten habe.