Wenn ein Paar weniger als ein Jahr zusammenlebt und einer der Partner aufgrund seiner Erwerbslosigkeit ALG II beantragt, darf der zuständige Leistungsträger das Gehalt des arbeitenden Partners bei der Berechnung des ALG II in der Regel nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.2.2009 entschieden (Az.: L 19 AS 70/08).
Im konkreten Fall war ein junger Mann für den für Zeitraum zwischen erfolgreichem Studienabschluss und Beginn seiner ersten Anstellung zu seiner Freundin gezogen. Bei seiner ALG II Antragsstellung lebte er seit anderthalb Monaten in der Wohnung seiner Partnerin.
Der zuständige Leistungsträger verneinte die Hilfebedürftigkeit des Mannes. Der Antragssteller lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Freundin und müsse sich daher auch das Einkommen seiner Partnerin anrechnen lassen.
Das Gericht urteilte jedoch zugunsten des jungen Mannes. Bis zum Ablauf des ersten Jahres des Zusammenlebens reiche das bloße Zusammenleben für die Feststellung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel nicht aus. Vielmehr verlange der Gesetzgeber darüber hinaus den Willen zum gegenseitigen füreinander Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens.
Ein derartiger Einstandswille sei jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Über die Ausgaben der gemeinsamen Haushaltsführung hätten die Partner genauestens Buch geführt und das dafür aufgewendete Geld sei dem jungen Mann von seiner Freundin lediglich als später zurückzuzahlendes Darlehen gewährt worden. Ferner hätten beide über Konto und Vermögen des jeweilig anderen mangels Kontovollmachten nicht verfügen können.
Das Gehalt der Freundin hätte folglich bei der Berechnung des ALG II ihres Partners nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen.