Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, äußerte sich in einem Zeitungsinterview zu der Frage, unter welchem Umständen Jobcenter Facebook und andere soziale Netzwerke im Internet zur Recherche einsetzen dürfen.
Anlass des Zeitungsgesprächs waren wohl konkrete Anfragen von Jobcentern, die wissen wollten, ob eine Recherche der Angaben von Hartz IV Leistungsempfängern in sozialen Netzwerken gestattet sei.
Nach Auskunft von Schaar dürfen Mitarbeiter der Jobcenter im Regelfall soziale Netzwerke nicht derart nutzen, dass sie sich „zur gezielten Recherche in soziale Netzwerke einloggen oder sich gar unter falscher Flagge mit den Betroffenen ‚befreunden‘, um so an deren Daten zu gelangen.“
Bei Vorliegen eines konkreten Betrugsverdachts hingegen sei die Erhebung von Daten aus sozialen Netzwerken wie Facebook erlaubt.
Grundsätzlich ist nach Angaben von Schaar die Recherche beim Leistungsempfänger vorrangig. Nur wenn hier keine Daten zu erheben seien, könne eine Internetsuche, beispielsweise bei google.de, in Betracht kommen.
Die Bundesagentur für Arbeit teilte hingegen mit, dass auf ihren Computern der Zugriff auf soziale Netzwerke wie Facebook gesperrt sei.