Das Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Mittwoch entschieden, dass eine Münzsammlung bei der Berechnung des ALG II als verwertbarer Vermögensgegenstand berücksichtigt werden darf (Az.: B 14 AS 100/11 R).
Konkret bewilligte der Leistungsträger einem hilfesuchenden Mann das ALG II lediglich in Form eines Darlehens. Grund hiefür war dessen Münzsammlung, die nach Überzeugung des Sachverständigen einen Wert in Höhe von rund 21.500 Euro aufwies. Dem hielt der Betroffene entgegen, dass die Münzsammlung aufgrund der Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs gerade nicht als Vermögen angesehen werden könne. Schließlich würde der mögliche Verkaufserlös klar unter den Anschaffungskosten liegen, da auch Abschläge von 35 bis 40 Prozent berücksichtigt werden müssten.
Die obersten deutschen Sozialrichter schlossen sich dieser Argumentation allerdings nicht an. So stünde der Verwertbarkeit der Sammlung weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Inbesondere sei es nicht möglich, das Vorhandensein offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit bei einer Münzsammlung nach denselben Kriterien zu beurteilen, welche für die Verwertung anderer Vermögensgegenstände entwickelt wurden. Da es sich bei der Sammlung um einen frei handelbaren Gegenständen handele, der den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegt, könne eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit eben nicht nicht gezogen werden.