Ab heute hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Arbeitsmarktreform Hartz IV und ihrer Umsetzung zu beschäftigen. Klageführer sind elf Landkreise. Aus ihrer Sicht ist es verfassungswidrig, dass sie anteilig für den Lebensbedarf von Arbeitslosengeld-II-Empfängern aufkommen müssen, ohne dafür einen vollständigen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Auch gegen die Pflicht, mit der Bundesagentur für Arbeit Arbeitsgemeinschaften zu bilden, richtet sich die Klage. Bis in diesem Verfahren ein Urteil gefällt wird, dauert es wahrscheinlich Monate.
Gemäß den Regelungen nach Hartz IV wird den Kommunen eine Reihe von Aufgaben aufgebürdet. Dazu gehört die Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung, Verpflegung sowie die Betreuung von behinderten und minderjährigen Kindern von Arbeitslosengeld-II-Empfängern. Wenn schon Aufgaben durch den Bund und nicht die Bundesländer zugewiesen würden, müssten auch die Kosten in voller Höhe erstattet werden, betonen die klagenden Kreise. Aktuell werde ihre kommunale Selbstverwaltungsgarantie verletzt.