Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich an einen Wohnsitz der Eltern in Deutschland geknüpft ist (Az.: III B 156/07).
Im zu beurteilenden Fall zog eine Mutter vier Jahre nach der Geburt ihres Sohens, im Jahr 1995, nach Spanien. Die folgenden Jahre überwies die Familienkasse der Mutter weiterhin die monatlichen Kindergeldzahlungen. Im Jahr 2005 erfuhr die Behörde schließlich vom Umzug und forderte daraufhin die Zahlungen für den Zeitraum zwischen 1996 und 2006 zurück. Ferner bestünde aufgrund des Wohnsitzes in Spanien kein weiterer Anspruch auf Kindergeld. Die Mutter argumentierte dahingehend, dass die Familienkasse durch ihr Verhalten das Grundrecht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig einschränken würde
Die Richter sahen das Vorgehen der Familienkasse als rechtens an. Ein Mitgliedstaat der EU könne die Gewährung von Sozialleistungen nach etablierter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durchaus von einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Person und dem Staat abhängig machen. Dies bedeute im konkret zu entscheidenden Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld wäre.