Einem am 9.3.2016 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge kann vorsätzlich nicht mitgeteiltes Einkommen zur Aufrechnung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre führen.
Das höchste deutsche Sozialgericht betonte insbesondere, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung gemäß § 50 SGB X mit der Verfassung ausdrücklich vereinbar sei (Az.: B 14 AS 20/15 R).
Im Streitfall hatte der ALG II Bezieher aufgrund seinerseits vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens zu Unrecht Leistungen im Sinne des SGB II erhalten. In diesem Zusammenhang wurde er gar rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Da der Leistungsbezieher die vom zuständigen Leistungsträger zurückgeforderten 8000 Euro nicht aufbringen konnte, wollte die Behörde die Summe mit den laufenden ALG II Regelleistungen über einen Zeitraum von drei Jahren aufrechnen. Der Hilfebedürftige vertrat die Ansicht, dass sein Existenzminimum aufgrund jener Entscheidung nicht mehr gewährleistet sei und klagte.
Damit hatte er vor dem BSG allerdings keinen Erfolg. Laut dem Urteil seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung durchaus erfüllt, weil die Behörde dass ihr im Rahmen der Aufrechnung eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt habe. So habe sich der Leistungsträger mit dem vom Leistungsbezieher im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumenten ausführlich auseinandergesetzt. Ferner seien keinerlei Gründe für ein teilweises Absehen von der Aufrechnung ersichtlich. Die Richter betonten, dass letztlich der Hilfebedürftige selbst die ALG II Kürzung zu verantworten habe.