Das Sozialgericht des Saarlandes hat entschieden, dass die die zuständige Arge das Geld aus einer Erbschaft bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen darf (Az.: S 21 AS 5/08).
Im vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus einer 55-jährigen Mutter und einer minderjährigen Tochter, welche zunächst über 700 Euro Hartz IV im Monat verfügte. Nach dem Tod der Großmutter erbte die 55 Jahre alte ALG II Bezieherin jedoch 12700 Euro. Für die Arge stellte diese Geldsumme ein Einkommen dar. Infolgedessen wurden von den 12700 Euro die anteiligen Kosten für die Auflösung der Wohnung der Verstorbenen, die Bestattung, die Nachlassgebühren sowie für den Grabstein abgezogen. Das übrig gebliebende Geld wurde unter Berücksichtigung des Freibetrags für Versicherungen auf zwölf Monate verteilt, mit der Folge, dass die Bedarfsgemeinschaft über monatlich 870 Euro verfügen konnte.
Weil aber damit der monatliche Hilfebedarf um 170 Euro überschritten war, sah sich die Arge gezwungen, rückwirkend für diesen Zeitraum den ALG II Bescheid wegen mangelnder Bedürftigkeit aufzuheben. Gegen das Vorgehen der Arge legten Mutter und Tochter erfolglos Widerspruch ein und klagten schließlich vor dem Sozialgericht des Saarlandes.
Die Richter kamen allerdings zu der Überzeugung, dass die Arge rechtskonform gehandelt hat. Es sei klarzustellen, dass das Geld aus einer Erbschaft als Einkommen anzusehen ist. Folglich dürfe die Erbschaft auch bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt werden.