Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem am 17.10.2013 gesprochenen Urteil deutlich gemacht, dass die Familienkasse Eltern volljähriger Kinder das Kindergeld nicht verweigern darf, insoweit der Ehepartner des Kindes ein hohes Einkommen aufweist.
Der BFH ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld für volljährige, verheiratete Kinder lediglich dann in Betracht kommt, falls das Kind und dessen Ehepartner den Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen bestreiten können. Maßgeblich für die nicht zu überschreitenden Einkünfte war hierbei der Grenzbetrag von zuletzt 8.004 Euro pro Person und Jahr. Eben jener Grenzbetrag ist jedoch im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 entfallen, das heißt auch für volljährige, verheiratete Kinder ist unabhängig von ihrer Einkommenshöhe ein Kindergeldanspruch gegeben.
Im konkreten Fall wurde dem Vater einer im Jahre 1991 geborenen Frau das Kindergeld verweigert, nachdem diese eine dreijährige Ausbildung begonnen und geheiratet hatte. Die Familienkasse begründete ihre Entscheidung mit dem Argument, dass die Einkünfte der Tochter über dem Grenzbetrag von 8.004 Euro liegen würden. Hiergegen setzte sich ihr Vater erfolgreich zur Wehr.
Dem BFH zufolge haben Eltern volljähriger, verheirateter Kinder aufgrund des Wegfalls des Grenzbetrags durchaus einen Kindergeldanspruch. Allerdings dürfe das Kind nicht älter als 25 Jahre sein und müsse sich darüber hinaus noch in einer Ausbildung beziehungsweise einem Hochschulstudium befinden. In Konsequenz der Entscheidung könnten nunmehr all jene Eltern von verheirateten Kindern rückwirkend für die Zeit seit dem 1. Januar 2012 das Kindergeld beantragen, falls die Kinder damals die beiden Voraussetzungen (unter 25 Jahre alt, Ausbildung/Hochschulstudium) erfüllt hatten.