Nach einem Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.12.2011 (Az.: S 10 AS 4474/10) sind Kosten für einen Postnachsendeauftrag, der im Zusammenhang mit einem vom Jobcenter geforderten Umzug erteilt wird, vom Leistungsträger zu erstatten.
Es handelt sich hierbei nach Auffassung des Sozialgerichts um Kosten des Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB II, da die Erteilung eines Nachsendeauftrags zwingend mit dem Umzug einhergeht. Unter den eng auszulegenden Begriff der Kosten des Umzugs fallen nach Ansicht des Gerichts auch die sogenannten „Zusammenhangskosten“, also solche Kosten, die zwar nicht direkt den Umzug betreffen, aber mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Der Argumentation des Jobcenters, nach der es sich bei den Kosten eines Nachsendeantrags nicht um Umzugskosten handeln würde, vermochte das Gericht nicht zu folgen.
Auch die Ansicht, dass der Leistungsempfänger alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müsse und daher die entsprechenden Personen auch telefonisch – und damit kostengünstiger – hätte über die Adressänderung in Kenntnis setzen können überzeugte das Gericht nicht. Ein solches Vorgehen stelle die postalische Erreichbarkeit nicht in gleicher Weise sicher wie ein Postnachsendeauftrag.