Einem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG) vom 27.10.2011 zufolge steht ALG II beziehenden Erwachsenen auch dann ein Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung zu, insoweit sie innerhalb kurzer Zeit stark an Gewicht verloren haben (Az.: L 5 AS 342/10).
Im verhandelten Fall ging es um einen Leistungsempfänger, der ursprünglich 120 Kilogramm auf die Waage brachte. Nachdem er ein Medikament eingenommen hatte, nahm er allerdings innerhalb kurzer Zeit 32 Kilogramm ab. Infolgedessen verringerte sich seine Schuhgröße von 45/46 auf 43/44 und seine Hosengröße sogar von 44 auf 36. Das Jobcenter wollte für die Kosten der Neuanschaffung jedoch nicht aufkommen.
Die Hamburger Sozialrichter urteilten zugunsten des Hilfebedürftigen. So erfasse die Erstausstattung solche Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden sei. Das Gericht nannte als konkrete Beispiele sowohl einen Wohnungsbrand als auch „außergewöhnlicher Umstände“. Im Falle einer erheblichen Gewichtsreduktion lägen eben solche außergewöhnlichen Umstände vor. Das LSG betonte, dass Änderungsmaßnahmen an den Kleidungsstücken keine Alternative darstellen würden, weil die Aufwendungen hierfür noch höher wären.