Laut einer am 08.11.2011 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Folglich dürfe eben jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: 1 BvR 2007/11).
Im verhandelten Rechtsstreit wurde die Auszahlung des ALG II gestoppt, nachdem eine Hilfebedürftige einen größeren Einkommensteuerbetrag vom Finanzamt zurückerhalten hatte. Gegen die Anrechnung als Einkommen setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach werde auf diese Weise das Grundrecht auf Eigentum verletzt, weil es ich bei der Steuerstattung um Vermögen handele, auf welches der Statt nicht zugreifen dürfe.
Dem schloss sich das BVerfG nicht an. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums sei zu verneinen, da der Steuererstattungsanspruch durch die Anrechnung nicht vermindert werde. Vielmehr führe dieser zu einer Verringerung des steuerfinanzierten Sozialhilfeanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen seien aber nicht nicht als Eigentum geschützt. Folglich dürfe die Steuererstattung bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.