Das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen (LSG) hat am 10.10.2013 entschieden, dass rumänischen Staatsangehörigen Leistungen im Sinne des SGB II zustehen, insoweit sie sich auch nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitssuche in Deutschland gewöhnlich aufhalten.
Im unter dem Aktenzeichen L 19 AS 129/13 verhandelten Fall ging es um eine seit 2009 in Deutschland lebende rumänische Familie, deren im Oktober 2010 gestellter ALG II Antrag negativ beschieden wurde. Die Behörde begründete dies damit, dass sich der Familienvater allein zum Zweck der Jobuche in Deutschland aufhalten dürfe. Folglich komme ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen aufgrund des Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht. Laut der Norm stehen „Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine Grundsicherungsleistungen zu“.
Das LSG hingegen machte deutlich, dass die Bemühungen des Familienvaters, einen Job zu ergattern, bereits zum Zeitpunkt der ALG II Antragstellung seit mehr als einem Jahr erfolglos und auch für die Zukunft aussichtslos gewesen seien. Daher sei die Familie auch nicht mehr zwecks Jobsuche freizügigkeitsberechtigt.
Die Richter führten aus, dass erwerbsfähige EU-Bürger, die ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als zur Arbeitsuche haben, gerade nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst werden würden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.
Zu beachten ist, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls die Revision zugelassen wurde, das heißt das Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.