Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sehen durch die bestehende BAföG-Regelung die Freizügigkeit der Studenten verletzt. Dabei ging es um die Regelung, dass Studenten, die im Ausland studieren, nur dann gefördert werden, wenn sie zuvor zumindest ein Jahr lang in Deutschland studiert haben (sog. Auslands-BAföG).
Diese Regelung, so der Europäische Gerichtshof, sei für Studenten nicht nur mit persönlichen Unannehmlichkeiten verbunden sondern führe zusätzlich auch zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen. Und diese Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten sowie Verzögerungen können, so weiter in der Erklärung, junge Menschen dann schlussendlich daran hindern, ihr Studium im EU-Ausland zu absolvieren.
Die Freizügigkeit der Studenten sei dadurch in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Zwar sei ein Staat durchaus dazu berechtigt, nur Studenten zu fördern, die eine Integration in seine Gesellschaft nachweisen könnten, allerdings sei die im BAföG geförderte erste Ausbildungsphase in Deutschland “zu allgemein und einseitig“, so der Europäische Gerichtshof.
Im konkreten Fall hatten zwei Studentinnen geklagt, deren BAföG-Anträge für den Besuch von Universitäten in Großbritannien und den Niederlanden abgelehnt wurden.
Indes begrüßte das Deutsche Studentenwerk das Urteil. Wie der Generalsekretär des Deutschen Studentenwerks, Achim Meyer auf der Heyde, am Dienstag im Berlin mitteilte, sei das ein guter Tag für alle BAföG-Geförderten. Der Europäische Gerichtshof mache mit seiner Entscheidung den Weg frei für mehr Mobilität der Studenten und dies stärke auch den europäischen Hochschulraum.
Meyer auf der Heyde forderte gleichzeitig vom Gesetzgeber auch die schnelle Anpassung der entsprechenden Regelung im BAföG, um hundertprozentige Rechtsklarheit zu schaffen.