Das Sozialgericht Berlin (SG) urteilte am 14.09.2015, dass ALG II Beziehern kein Anspruch auf ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zusteht (Az.: S 127 AS 32141/12).
So könne aus der im Grundgesetz normierten Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie keine Verpflichtung des Jobcenters abgeleitet werden, die Entstehung einer Familie mittels künstlicher Befruchtung zu unterstützen. Ebenso wenig handele es sich bei der künstlichen Befruchtung um einen Regelbedarf, da der vertretbare Umfang des Anspruchs auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft angesichts der Kosten einer künstlichen Befruchtung eindeutig überschritten werde.
Konkret ging es um ein Ehepaar, deren Krankenkasse fünfzig Prozent der Kosten für maximal drei Versuche einer künstlichen Befruchtung tragen wollte. Die andere Hälfte der Kosten (2200 Euro pro Versuch) sollte nach Überzeugung der Hilfebedürftigen das Jobcenter in Form eines Darlehens übernehmen. Nachdem die Behörde dem Ansinnen nicht nachkam, beschritten die Leistungsbezieher den Klageweg, wenngleich ohne Erfolg.
Dem Urteilstenor zufolge sei der Bedarf nicht unabweisbar, weil es sich bei der künstlichen Befruchtung ja gerade sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung handeln würde. Das SG stellte klar, das der nicht von der Krankenkasse übernommene Kostenanteil aus den eigenen Mitteln der Kläger, etwa durch Ansparen, aufgebracht werden müsse.