Aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass die Auszahlung des Kindergeldes nicht zwingend an den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen muss (Az.: III R 2/07).
Konkret ging es um eine sorgeberechtigte Mutter, deren 15-jährige Tochter freiwillig fünf Monate lang zum getrennt lebenden Vater gezogen war. Die Familienkasse hob deswegen nachträglich den Kindergeldbescheid der Mutter für diesen Zeitraum auf. Das Kindergeld wurde stattdessen an den Vater ausgezahlt. Die Mutter vertrat jedoch
die Ansicht, dass ihr für diese Zeit allein schon deswegen das Kindergeld zugestanden hätte, weil der kurzzeitige Umzug ohne ihr Einverständnis erfolgt war.
Der BFH verneinte jedoch einen Kindergeldanspruch der Mutter für die fünf Monate. Wenn ein Kind länger als drei Monate einem Elternteil lebe, könne durchaus davon ausgegangen werden, dass sich dieser um das Kind langfristig kümmern werde. Folglich müsse dann auch an das jeweilige Elternteil die Auszahlung des Kindergeldes erfolgen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Rückkehr von vornherein feststeht (z.B. ein Aufenthalt während der Sommerferien).