Ein ALG II Empfänger muss sich laut einem am heutigen Mittwoch veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) auch dann bei der zuständigen Arge melden, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist (Az.: L 5 AS 131/08).
In dem der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Fall war ein Leistungsbezieher mehrfach den Aufforderungen seiner für ihn zuständigen Arge nicht gefolgt, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden. Der Hilfebedürftige legte für die Termine entweder Bestätigungen über Arzttermine oder ärztliche Bescheinigungen über seine Arbeitsunfähigkeit vor.
Daraufhin wies ihn die Behörde an, in Zukunft jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht zu dem anberaumten Meldetermin erscheinen könne. Dieser Aufforderung kam der ALG II Bezieher allerdings nicht nach. Infolgedessen kürzte ihm der Leistungsträger das ALG II.
Das LSG urteilte zugunsten der Behörde. Ein ALG II Bezieher müsse grundsätzlich auch dann beim zuständigen Leistungsträger erscheinen, falls er arbeitsunfähig erkrankt ist. Etwas anderes gelte nur dann, wenn seine Erkrankung dies nicht zulässt. Der Leistungsträger dürfe in diesem Zusammenhang vom Hartz IV Empfänger verlangen, jeweils eine Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins vorzulegen. Somit sei am Vorgehen der Behörde nichts auszusetzen.