ALG II Beziehern steht nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nur ein begrenztes Mitspracherecht zu (Az.: B 4 AS 13/09 R).
Im Streitfall ging es um einen ALG II Empfänger, der zum Gespräch über seine Eingliederungsvereinbarung nicht erschien. Den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung, der ihm auf dem Postweg zuging, unterschrieb er ebenfalls nicht. Daraufhin ordnete der zuständige Leistungsträger ein Erstberatungsseminar an. Allerdings verweigerte der Hartz IV Empfänger die Teilnahme.
Der Erwerbslose erhob indes Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die für ihn zuständige Sachbearbeiterin, da sie seinen Hartz-IV-Antrag verschleppen würde. Darüber hinaus verlangte der Arbeitslose die Benennung eines unbefangenen, kompetenten und engagierten persönlichen Ansprechpartners beim Jobcenter.
Deutschlands oberste Sozialrichter urteilten jedoch zulasten des Leistungsbeziehers. So stünde einem Arbeitslosen kein einklagbarer Anspruch auf den Abschluss einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung zu. Das Jobcenter sei auch dazu berechtigt, den Hilfedürftigen zu Bewerbungen, Praktika oder Kursen anzuhalten. Zudem müsse der ALG II Empfänger nicht zwingend mit seinem Sachbearbeiter persönlich zurecht kommen oder einverstanden sein.