Die Behörden müssen Hartz IV Empfängern auch bei rechtswidrigen Mietverträgen die vollen Unterkunftskosten auszahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az.: B 4 AS 8/09 R).
Verhandelt wurde über den Fall einer zweifachen Mutter, die mit ihrem Vermieter einen Staffelmietvertrag abgeschlossen hatte. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sollte sich die zunächst festgesetzte Miete in Höhe von 515,61 Euro alle zwei Jahre um rund 23 Euro erhöhen.
Das Jobcenter ignorierte jedoch sämtliche Erhöhungen und übernahm weiterhin nur die ursprünglich vereinbarte Miete. Schließlich sei die erste Mieterhöhung entgegen den gesetzlichen Vorschriften bereits innerhalb des ersten Jahres erfolgt. Aufgrund dessen wäre der Staffelmietvertrag zivilrechtlich unwirksam und somit nur die 515,61
Euro übernahmefähig.
Das BSG stellte nunmehr klar, dass einem ALG II Empfänger auch im Falle eines ungültigen Mietvertrages die kompletten Unterkunftskosten zustehen. Kosten der Unterkunft seien nach Ansicht des Gerichts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Rrechtswidrige Mieten müssten allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Dem Jobcenter stünde das Recht zu, den Leistungsbezieher zur Senkung der unangemessen hohen Kosten aufzufordern.