Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.08.2011 die Rechte der in Cuxhaven lebenden ALG II Empfänger gestärkt. So mahnten die Richter an, dass die Mietobergrenzen in der niedersächsischen Hafenstadt nicht korrekt festgelegt worden seien und wohl zu niedrig liegen dürften.
Konkret ging es um eine Hart IV beziehende Familie, die in Cuxhaven ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus bewohnt. Von den monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von knapp 800 Euro wollte das Jobcenter nur für 470 Euro aufkommen. Zur Begründung wurde auf die Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verwiesen. Die festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 470 Euro für eine vierköpfige Familie liege sogar über der Summe, welche sich bei der Untersuchung der durchschnittlichen Unterkunftskosten von 306 Vergleichswohnungen ergeben habe. Deswegen wurde die Familie ebenfalls vom Leistungsträger aufgefordert, die Unterkunftskosten unverzüglich zu senken und notfalls auch das Haus zu verkaufen.
Das BSG wertete das Vorgehen der Behörde als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Der Urteilsbegründung zufolge sei eben nicht das tatsächliche Mietniveau für einfache Wohnungen erhoben worden. Vielmehr hätten jene Unterkunftskosten als Maßstab gedient, welche bei Beziehern von Hartz IV, Wohngeld und Sozialhilfe bis dahin übernommen wurden. Aus dem Bodensatz sei somit noch einmal der Durchschnitt gebildet worden.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Der Fall wurde an das Landessozialgericht Niedersachen (LSG) zurückverwiesen, um die die Mietobergrenzen erneut berechnen zu lassen.