Die freiwillige Aufgabe eines gut dotierten Jobs lässt die Pflicht zum Unterhalt nicht entfallen. So entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) am 04.03.2010 (Az.: 6 UF 95/09).
Im konkreten Fall verdiente der Unterhaltspflichtige als Vertragsmakler circa 4000 Euro im Monat. Nachdem der Mann diese Tätigkeit freiwillig beendete, verweigerte er die weitere Zahlung des Unterhalts mit der Begründung, dass er nunmehr als Hilfskoch arbeite und folglich nur noch über ein geringes Gehalt verfügen würde.
Gemäß dem Urteil des OLG muss sich ein Unterhaltspflichtiger bei mutwilliger Aufgabe der Arbeitsstelle jedoch so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin inne hätte. Schließlich sei auch im hier zu bewertenden Sachverhalt der Eindruck berechtigt, dass Jobwechsel nur deswegen erfolgen, um die Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen.