Die ARGE Krefeld wurde von der 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: S 23 AS 119/06 ) dazu verurteilt, die Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dem 62-jährigen, allein stehenden Kläger, der seit dem 01.01.2006 das Arbeitslosengeld II bezieht, wurde von der ARGE eine 55m² große Wohnung bewilligt.
Und das, obwohl die Behörde allein stehenden Personen grundsätzlich lediglich nur eine 45² große Wohnung zugesteht. Dennoch bewilligte die ARGE die größere Wohnung, da die Miete der Wohnung verhältnismäßig niedrig war.
Allerdings waren nach der Auffassung der ARGE die Heizkosten nicht mehr angemessen. Zwar lagen diese noch unter der Grenze von 1,00 Euro pro m², aber die Behörde berücksichtigte dennoch nur die Heizkosten einer 45m² großen Wohnung. Bislang behandelte die Rechtsprechung Fälle dieser Art uneinheitlich.
Nun wurde die ARGE von dem Sozialgericht Düsseldorf dazu verurteilt, die gesamten Heizkosten zu übernehmen. So sehe das Gesetz die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor. Allerdings nur soweit diese angemessen seien. Die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete seien der Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten.
So gelte hier die sog. Produkttheorie. So seien die Kosten auch dann in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß, oder unangemessen teuer wäre, dafür aber das zu ermittelnde Produkt aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmeterpreis angemessen sei.
So könne man die Heiz- und Unterkunftskosten nicht trennen. Diese hingen immerhin auch von den Eigenschaften der Wohnung ab und seien damit auch nicht beeinflussbar. Auch würde es das Gesetz den Behörden nur gestatten, den Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. zu einem Umzug aufzufordern. Der Gesetzgeber habe aber bei unangemessenen Heizkosten keinerlei Sanktionen vorgesehen.