Die Altersrente mit 60 wird Arbeitslosen nur dann gewährt, wenn sie sich nachweislich darum bemüht haben, eine Stelle zu finden. Mindestens ein Jahr vor dem Wechsel in die Rente müssen sich Erwerbslose regelmäßig bei der für sie zuständigen Arbeitsagentur melden, auch wenn keine Hoffnung auf Vermittlung besteht.
Das Landessozialgericht Hessen bestätigte damit die Ablehnung der Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung und erklärte eine Revision für unzulässig. (AZ L 2 R 336/05)
Geklagt hatte ein heute 62jähriger. Er bezog über drei Jahre Arbeitslosengeld und erhielt dann Pensionszahlungen seitens seines früheren Arbeitgebers. Über diese Zahlungen informierte der Mann die Arbeitsagentur, ebenso darüber, dass er auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichte. Von da ab meldete er sich nicht mehr, davon ausgehend, dass er für die Vermittlung zu alt ist.
Ein Fehler, wie sich jetzt herausstellt. Der Mann galt nicht mehr als arbeitslos. Das wurde ihm zum Verhängnis, als er mit Erreichen des 60. Lebensjahres die Altersrente beantragen wollte. Sie wurde, wie die Richter erklärten, zu Recht abgelehnt, weil er vorher nicht mindestens zwölf Monate bei der Arbeitsagentur gemeldet war.