Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 09.04.2014, dass das Jobcenter spätestens dann zur Übernahme der Unterkunftskosten für eine teurere Wohnung verpflichtet ist, insoweit sich der ALG II Empfänger nach der Übernahme in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis erneut erwerbslos meldet (Az.: B 14 AS 23/13 R).
Im Rechtsstreit wohnte der ALG Empfänger in einer Wohnung, deren Warmmiete rund 200 Euro betrug. Als er umziehen wollte, versagte ihm das Jobcenter die Kostenübernahme für die neue Wohnung, obwohl deren Warmmiete in Höhe von 330 Euro noch im angemessenen Bereich lag. Dennoch entschied sich der Betroffene zum Umzug und wurde etwas später sogar in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Nachdem er sich wieder als erwerbslos gemeldet hatte, verweigerte ihm das Jobcenter erneut die Kostenübernahme. Die Behörde begründete dies damit, dass es für den Umzug keinen sachgerechten Grund gegeben habe.
Das BSG urteilte nunmehr zugunsten des Leistungsbeziehers. Dem Urteilswortlaut zufolge muss das Jobcenter, insoweit der Erwerbslose aufgrund einer neuen Beschäftigung mindestens einen Monat lang nicht mehr hilfebedürftig gewesen war, bei erneuter ALG II Antragsstellung auch die teureren angemessenen Unterkunftskosten übernehmen, weil dann auch ein neuer Leistungsfall vorliegen würde.