Laut einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) entsteht infolge einer Direktüberweisung der Miete durch das Jobcenter an den Vermieter des ALG II Empfängers keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen der Behörde und dem Vermieter.
Folglich komme, insoweit der ALG II Empfänger zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig ist, auch kein Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Miete in Betracht.
In dem Fall, der am 21.01.2013 unter dem Aktenzeichen L 7 AS 381/12 verhandelt wurde, überwies das Jobcenter dem Vermieter des ALG II Empfängers auf direktem Wege die Kosten für die Unterkunft. Der Hilfebedürftige zog nach erfolgter Kündigung einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Wohnung aus. Daher verlangte das Jobcenter vom Vermieter die hierfür ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Nach Auffassung der Behörde sei mit dem Auszug aus der Wohnung der entsprechende Bedarf entfallen, womit ein Anspruch auf eben jene Hartz-IV-Leistung auch nicht mehr bestanden habe.
Dem LSG zufolge kann aus einer Direktüberweisung jedoch keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter hergeleitet werden. Daher sei auch ein Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu verneinen.