Das Sozialgericht Berlin (SG) urteilte am 17.02.2011 zulasten aller in der Bundeshauptstadt lebenden Hartz IV Empfänger. Die örtlichen Behörden sind demnach nicht zur Übernahme von Renovierungskosten für eine neu angemietete Wohnung verpflichtet (Az.: S 157 AS 32385/10).
Im Rechtsstreit forderte eine ALG II Bezieherin die Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung in Höhe von rund 114 Euro. Das zuständige Jobcenter lenhte ihren Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem SG Berlin allerdings ohne Erfolg.
Laut Urteilsbegründung sei davon auszugehen, dass in der Hauptstadt genug Wohraum zur Verfügung steht, der auch ohne Einzugsrenovierung sofort bezogen werden kann. Folglich hätte die Klägerin derartig unagemessene Kosten vermeiden können. Ein Anspruch auf die Übernahme der Renovierungskosten ist somit zu verneinen.