Aus einem am 11.01.2011 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Detmold geht hervor, dass Bezieher des ALG II unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Anspruch auf Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille haben (Az.: S 21 AS 926/10).
Im Streitfall wurde einem zuckerkranken Hartz IV Empfänger vom zuständigen Leistungsträger die Zahlung einer Gleitsichtbrille verweigert. Damit gab sich der Betroffene nicht zufrieden und klagte erfolgreich sein Recht ein.
Das SG Detmold machte deutlich, dass der an Diabetes mellitus leidende Kläger sowieso einen gesundheitlich bedingten Mehrbedarf habe, welchen er größtenteils aus eigener Tasche finanzieren muss. Es sei ihm nicht möglich, die Kosten für die Gleitsichtbrille aus der Regelleistung aufzubringen beziehungsweise anzusparen. Es handele sich um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen Mehrbedarf. Folglich müsse die Behörde für die Kosten aufkommen.