Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte am heutigen Dienstag, dass ALG II Beziehern kein zusätzlichs Kleidergeld für ihre Kinder zusteht (Az.: B 14 AS 81/08 R).
Im vom BSG zu bewertenden Fall forderte eine hilfebedürftige Familie einen einmaligen Zuschuss für den Kleiderkauf. Die Eltern vertraten die Ansicht, dass derlei Mehrkosten für sich im Grundschulalter befindliche Kinder nicht vom Regelsatz abgedeckt seien.
Dem schlossen sich Deutschlands oberste Sozialrichter allerdings nicht an. Bei Kindern gehöre die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Eine ungewöhnliche „Härte“ sei das Wachstum von Kindern eben nicht. Folglich müsse die notwendige Kleidung über den Regelsatz abgedeckt werden.