Aus einem Urteil des Berliner Sozialgerichts (SG) geht hervor, dass der Haupteingang eines Arbeitsplatzes über die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes anzuwendende Beitragsbemessungsgrenze entscheidet (Az.: S 60 AL 2056/09).
Im konkreten Fall arbeitete ein ehemaliger Geschäftsführer im Beisheim-Center am Potsdamer Platz. Drei Viertel des Areals liegen im früheren Westteil Berlins. Der Rest, inklusive des Haupteingangs, befinden sich hingegen im ehemaligen Ost-Berliner Stadtteil Mitte. Der Mann pochte auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer, schließlich habe sich sein Büro im Westteil der Stadt befunden.
Das Gericht kam jedoch zum Ergebnis, dass sowohl der Standort des Schreibtisches innerhalb eines Gebäudes als auch die Lage des überwiegenden Teils des Gebäudes nicht ausschlaggebend sei. Vielmehr komme es auf die Postanschrift, also die Lage des Haupteingangs, an. Der Beschäftigungsort habe hier folglich im Osten gelegen.