Gemäß einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) haben ALG II Bezieher grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahmne der Betriebs- und Heizkostennachzahlungen. Dies gelte auch dann, wenn die jährliche Nebenkostenabrechnung beim zuständigen Leistungsträger verspätet eingereicht wird (Az.: B 4 AS 62/09 R).
Im Rechtsstreit wollte die Arge Rhein-Sieg eine Nachzahlung für Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 976 Euro nicht übernehmen. Die Behörde begründete dies damit, dass die Zahlungsfrist verstrichen sei. Infolge dessen handele nicht mehr um laufende Unterkunftskosten, sondern vielmehr um Schulden. Bei Mietschulden existiere allerdings kein Anspruch auf Übernahme.
Das BSG urteilte zugunsten der Hartz IV Empfänger. Die Nachforderung verwandele sich eben nicht mit Verstreichen der Zahlungsfrist in Schulden. Das verspätete Einreichen der Nebenkostenabrechnung stehe der Übernahme ebenfalls nicht entgegen.