Aus einem Urteil des Sozialgerichts Speyer (SG) geht hervor, dass ein Arbeitnehmer im Falle des Wechsels aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis lediglich dann mit einer ALG I Sperre rechnen muss, insofern ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung aller Interessen ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
In dem unter dem Aktenzeichen S 1 AL 63/15 verhandelten Fall kündigte ein Maurer seinen vom Wohnort fünfzig Kilometer entfernten Job, um eine direkt in seinem Wohnumfeld befindliche Arbeit aufzunehmen, welche allerdings auf zwei Monate befristet war. Der zuständige Leistungsträger verhängte daraufhin eine dreimonatige Sperrzeit. Schließlich habe der Hilfebedürftige ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses gekündigt und in der Folge seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Dem vermochte sich das SG nicht anzuschließen. Dem Urteilstenor zufolge sei es durchaus gerechtfertigt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu lösen, falls das befristete Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen bietet. Vorliegend hätten sich für den Betroffenen die Anfahrtskosten erheblich reduziert. Darüber hinaus lag der Stundenlohn des neuen Jobs im Vergleich zum Vorherigen um zwanzig Prozent höher. Somit sei zu konstatieren, dass dem Hilfebedürftigen zu Unrecht die Zahlung des ALG I verweigert wurde.