Laut einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 03.02.2014 darf das Jobcenter einem Hartz IV Antragsteller dessen in Griechenland befindliches Hauses samt Olivenhain als Vermögen bedarfsmindernd auf seinen ALG II Anspruch anrechnen.
Im unter dem Aktenzeichen S 9AS 2274/13 ER verhandelten Fall verweigerte das Jobcenter einem ALG II Antragsteller die gewünschten Leistungen als Zuschuss, sondern bewilligte eben jene lediglich in Form eines Darlehens. Als Grund hierfür führte die Behörde an, dass der Antragsteller schließlich Eigentümer eines in Griechenland befindlichen Hauses sowie eines 7.000 Quadratmeter großen Olivenhains sei. Der Betroffene wiederum argumentierte, dass sein Immobilienbesitz angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könne und folglich für ihn eine besondere Härte gegeben sei.
Das SG stellte sich auf die Seite des Jobcenters und stellte klar, dass der Antragsteller keinen Nachweis über die Unwirtschaftlichkeit einer Vermögensverwertung erbracht habe. So seien vonseiten des Mannes nicht einmal erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft gemacht worden. Dem Urteilstenor zufolge genüge die bloße Behauptung, dass die Immobilien wegen der Wirtschaftskrise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, eben nicht. Folglich sei die Entscheidung des Jobcenters, nur ein Darlehen zu bewilligen, mit der Rechtsordnung vereinbar.