Dem Sozialgericht Dortmund (SG) zufolge dürfen Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Übernahme von Nachhilfekosten aufgrund der Verwirklichung der Chancengerechtigkeit für Kinder langzeitarbeitsloser Eltern nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt werden.
Das Gericht machte mit seiner Entscheidung vom 20.12.2013 deutlich, dass sich eine zeitliche Grenze der Lernförderung aus den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht ergeben würde (Az.: S 19 AS 1036/12).
Konkret ging es um eine in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebende Realschülerin, der vonseiten des Jobcenters die Kostenübernahme für eine außerschulische Mathematiknachhilfe über den Zeitraum von zwei Monaten hinaus verweigert wurde. Hiergegen setzte sich die Betroffene mit Erfolg zur Wehr.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass eine derartige pauschale Begrenzung der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung der Chancengerechtigkeit für Kinder langzeitarbeitsloser Eltern zuwiderlaufen würde. Vielmehr sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind maßgeblich. Da sich aus den eingereichten Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, dass die Nachhilfe zur Erreichung des Lernziels geeignet und erforderlich sei, müsse das Jobcenter für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten in Höhe von 78 Euro pro Monat übernehmen.