Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied nun, dass ein Hartz-IV-Empfänger die Besichtung seiner Wohnung nicht dulden muss. Die Duldung eines Hausbesuchs vom Amt wird demnach von den Mitwirkungspflichten des Sozialgesetzbuchs Eins nicht erfasst.
Weiterhin existiert auch keinerlei gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitssuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Im konkreten Fall (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER) hatte ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Detmold eingelegt. Das Essener Landessozialgericht hat dem Betroffenen nun Recht gegeben.
Eingriffe in die Grundrechte bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, so die Richter des Landessozialgerichts Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei mit Artikel 13 Abs. 7 im Grundgesetz geregelt.
Die Gesetzgebung habe spezielle Mitwirkungspflichten vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, hier insbesondere für körperliche Untersuchungen, vorgesehen. Allerdings bestehe keine Regelung, nach der ein Eingriff in Artikel 13 GG gerechtfertigt werden könne.