Die Stichtagregelung, welche bei der Gewährung des Elterngeldes angewandt wird, verstößt laut drei gleichlautenden Urteilen des Bundessozialgerichts in Kassel nicht gegen das Grundgesetz.
Drei Mütter hatten gegen die Stichtagregelung beim Elterngeld geklagt. Sie fühlten sich durch die Regelung benachteiligt und sahen in dieser einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.
Die Regelung sieht vor, dass Mütter und Väter, deren Kind vor dem Stichtag 1. Januar 2007 zur Welt kam, keinen Anspruch auf Elterngeld haben. Dies gilt auch dann, wenn die Geburt nur wenige Stunden vor diesem Stichtag stattfand.
Dem Bundessozialgericht nach dürfe der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Geburt als Maßstab dafür nehmen, ab wann eine Leistung gezahlt wird und wann nicht. Die Bundesrichter konnten keine verfassungswidrige Situation erkennen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass es nur konsequent sei, wenn für einen Rechtsfall das Recht angewandt werde, dass zu diesem Zeitpunkt gelte. In diesem Falle müsse dieser Zeitpunkt die Geburt sein.
Die Eltern möchten sich offenbar aber noch nicht geschlagen geben und planen nun vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Allerdings sehen selbst die Juristen der Eltern die Chancen vor dem Bundesverfassungsgericht einen Erfolg verbuchen zu können eher skeptisch, zumal das Bundesfassungsgericht bereits eine ähnliche Klage gegen das jetzige Elterngeld nicht angenommen hat.
Die Vertreter des Freistaates Bayern zeigten indes Verständnis, immerhin sei eine Stichtagregelung auch immer mit “gewissen Härten“ verbunden. Allerdings seien solche Verfahren nicht anders zu organisieren und daher notwendig.